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AfA (Absetzung für Abnutzung)
Die AfA erlaubt Vermietern, den Wertverlust des Gebäudes steuerlich geltend zu machen. Dies ist ein nicht zahlungswirksamer Aufwand, der das zu versteuernde Einkommen mindert.
2% jährlich (nach 1924)
Standard-AfA für Gebäude, die nach 1924 errichtet wurden. Vollständige Abschreibung über 50 Jahre.
2,5% jährlich (vor 1925)
Höhere AfA für ältere Gebäude, die vor 1925 errichtet wurden. Vollständige Abschreibung über 40 Jahre.
Werbungskosten
Alle Kosten zur Erzielung der Mieteinnahmen sind abzugsfähig:
- Darlehenszinsen (nicht Tilgung)
- Hausverwaltung und Instandhaltung
- Versicherungen und Grundsteuer
- Fahrtkosten zur Immobilie
- Steuerberater und Rechtsberatung
Verlustvortrag
Übersteigen die Werbungskosten die Mieteinnahmen, entsteht ein steuerlicher Verlust. Dieser kann mit anderen Einkünften verrechnet oder in Folgejahre vorgetragen werden.
Hinweis: Diese Berechnung dient nur zur Orientierung. Für verbindliche Steuerberatung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.